Kurz gefragt: "Kein Arbeitslohn nach Betriebsschließung wegen Corona-Lockdown"
Grundsätzlich gilt: Keine Arbeit, kein Lohn. Etwaige Risiken dafür, dass im Betrieb nicht gearbeitet werden kann, obwohl die Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, trägt ebenso grundsätzlich der Arbeitgeber, was zur Folge hat, dass dieser zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet bleibt. Nun meinen Juristen, wenn sie grundsätzlich sagen, dass es da auch Ausnahmen gibt – und darum geht es in unserem heutigen Fall.
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